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onkel Visitor Gold
Anmeldungsdatum: 20.08.2008 Beiträge: 38 Wohnort: Nähe Köln |
Verfasst am: 21.11.2009 15:24 Titel: Neue Masche von 1&1 |
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Hi,
dummerweise hatte meine Frau ein Vertrag bei einem 1 &1 Vertreter unterschrieben.
Ich zitiere den Vertreter: Sie habe ja die 14 tätige Kündigungsfrist, dann können Sie alles ruhig mit Ihren Mann besprechen daraufhin hat Sie unterschrieben.
Es wurde direkt eine Kündigung geschrieben wo ich mich auf die gesetzlichen 14 tägigen Kündigungsfrist berufen habe.
Noch ein paar schreiben und dann der Hammer.
www.meindickeronkel.de/pS/schreiben.pdf
Also Finger weg von 1&! |
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SaNaNdReAs Moderator
Anmeldungsdatum: 02.12.2006 Beiträge: 2593 Wohnort: Glashütte/Sachsen |
Verfasst am: 21.11.2009 15:27 Titel: |
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Ich muss sagen, ich bin bei 1&1 und hatte nie Probleme mit denen. Auch als ich letztens Störungen hatte, wurde mir sofort geholfen.
Aber anscheinend bin ich irgendwie ne ausnahme, weil viele von solchen mit 1&1 erzählen.. _________________ mfg Marco
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onkel Visitor Gold
Anmeldungsdatum: 20.08.2008 Beiträge: 38 Wohnort: Nähe Köln |
Verfasst am: 21.11.2009 15:35 Titel: |
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Es gibt bestimmt Leute die Ihre Aufgaben gewissenhaft machen aber in Sachen abzocke da sind die ganz gross.
Kenne leider viele solche fälle von 1&1.
mfg Onkel |
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bredy Spam-König
Anmeldungsdatum: 04.02.2009 Beiträge: 1078
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Verfasst am: 21.11.2009 15:38 Titel: |
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mein kumpel hatte auch nur probleme mit denen, die ich hier
nicht alle aufzählen will _________________ -=[SFC]=- Argus Apocraphex
provehito in altum
₪ ø lll .o·
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VEX-Nogly Primary Master
Anmeldungsdatum: 05.08.2007 Beiträge: 266 Wohnort: Erkelenz |
Verfasst am: 21.11.2009 15:39 Titel: |
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habe dort meine beiden hp domänen. habe mal info aus frankfurt bekommen das sitzt einer mit gleichen vor und zunamen und hat meine rechung mit daten bekommen. ich sagt nu zahlen sie mal und legen sich wieder hin. DAS IST MEIN 1 & 1 !!! _________________
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LokLeipzig Forum General
Anmeldungsdatum: 04.09.2008 Beiträge: 1232 Wohnort: Leipzig |
Verfasst am: 21.11.2009 15:48 Titel: |
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14 tage gilt überall egal ob da einer voher mich beraten hat.
schwachsinn von denen die stehen bei mir auch immer im supermarkt und wollen ihr mist verkaufen.
Gruss drohe dem mit Anwalt das hilft meisten und sag du hast einen bekannten bei der Bild ^^ das ist mein standard satz wenn mir so ne Firma blöd kommt. das hilft immer ausser sie sind im recht!!
Gruss _________________ Gruss -=[SFC]=- Loki
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Phoenix Ambassador IBS
Anmeldungsdatum: 12.04.2009 Beiträge: 16 Wohnort: Gladbeck |
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Thak'Xul -DDA-
Anmeldungsdatum: 08.08.2007 Beiträge: 3548 Wohnort: Großraum Stuttgart |
Verfasst am: 21.11.2009 21:08 Titel: |
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Looool, die schreiben Müll. Wie Phoenix ja schon so schön durch seinen Link belegt hat, gilt bei sog. "Haustürgeschäften" immer eine Frist von 14 Tagen, innerhalb derer Du ohne Angabe von Gründen widerrufen kannst. Ich würde den Jungs schreiben, dass Du Deinen Widderuf aufrecht erhältst (evtl. mal nach dem genauen Paragraphen googeln und dessen Nummer angeben) und dass Du, sofern sie auf dem Vertrag beharren, einen Anwalt einschalten wirst.
Thak'(die Abzockversuche werden auch immer dreister ) _________________
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karaya -DDA-
Anmeldungsdatum: 26.02.2007 Beiträge: 1494
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Verfasst am: 21.11.2009 23:41 Titel: |
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Schau'n wir mal ins BGB:
§ 312 Widerrufsrecht bei Haustürgeschäften
(1) Bei einem Vertrag zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher, der eine entgeltliche Leistung zum Gegenstand hat und zu dessen Abschluss der Verbraucher
1.durch mündliche Verhandlungen an seinem Arbeitsplatz oder im Bereich einer Privatwohnung,
(...)
bestimmt worden ist (Haustürgeschäft), steht dem Verbraucher ein Widerrufsrecht gemäß § 355 zu.
O.K.
§355 BGB bestimmt:
§ 355 Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen
(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so ist er an seine auf den Abschluss des Vertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden, wenn er sie fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten und ist in Textform oder durch Rücksendung der Sache innerhalb von zwei Wochen gegenüber dem Unternehmer zu erklären; zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung.
(...)
Alles klar?
Vollständiger Text z.b. hier:
http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/index.html#BJNR001950896BJNE261803377
O.k., aber sag' Deiner Frau, sie soll trotzdem nix an der Tür unterschreiben. Das macht man einfach nicht. |
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onkel Visitor Gold
Anmeldungsdatum: 20.08.2008 Beiträge: 38 Wohnort: Nähe Köln |
Verfasst am: 22.11.2009 00:31 Titel: |
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Danke Danke Danke nochmal für die Paragraphen, die habe ich gesucht.
Die werden ein bitter bösen Brief von mir bekommen. Sollte es dann nicht klappen, sodann geht es zum Anwalt.
GRuss onkel |
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karaya -DDA-
Anmeldungsdatum: 26.02.2007 Beiträge: 1494
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Verfasst am: 22.11.2009 02:58 Titel: |
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Öhmm, ihr habt aber noch keine Leistungen in Anspruch genommen, oder? |
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Pussycat Moderator
Anmeldungsdatum: 02.07.2008 Beiträge: 729 Wohnort: Baden-Württemberg |
Verfasst am: 22.11.2009 09:33 Titel: |
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karaya hat folgendes geschrieben:: | Öhmm, ihr habt aber noch keine Leistungen in Anspruch genommen, oder? |
Ich denke, dass sollte allerdings kein Problem darstellen, da er ja die Möglichkeit haben muss, die Ware bzw. Dienstleistung testen zu können.
Ferner ist mit einer Verschlechterung der Sache nach § 357 Abs. 3 wohl nicht zu rechnen.
Oder habe ich noch etwas vergessen? |
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onkel Visitor Gold
Anmeldungsdatum: 20.08.2008 Beiträge: 38 Wohnort: Nähe Köln |
Verfasst am: 22.11.2009 11:14 Titel: |
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Moin!
Zitat: | Öhmm, ihr habt aber noch keine Leistungen in Anspruch genommen, oder? |
Nö.
Denke mir eher das Sie die Leute verunsichern wollen, sadass sie doch den Vertrag weiter führen aber nicht mit mir.
Gruss onkel |
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karaya -DDA-
Anmeldungsdatum: 26.02.2007 Beiträge: 1494
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Verfasst am: 24.11.2009 12:55 Titel: |
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Pussycat hat folgendes geschrieben:: | Oder habe ich noch etwas vergessen? |
Hhmm. Ein befreundeter Jurastudent hat mir erzählt, dass §357 Abs.1 S.1 BGB angeblich auch auf §346 Abs.2 Nr. 1 BGB "verweist", was immer das heißen soll.
Pussycat hat folgendes geschrieben:: | Ferner ist mit einer Verschlechterung der Sache nach § 357 Abs. 3 wohl nicht zu rechnen. |
Damit hätte das nun nix zu tun, hat der Jurastudent gemeint....
Pussycat hat folgendes geschrieben:: | Ich denke, dass sollte allerdings kein Problem darstellen, da er ja die Möglichkeit haben muss, die Ware bzw. Dienstleistung testen zu können. |
...außerdem gäbe es so ein allgemeines Recht zum "Testen" gar nicht.
Immer diese Juristen mit Ihren Spitzfindigkeiten.
@Onkel: Ich hab' ja keine Ahnung, worum es bei dem 1&1-Vertag genau geht. Aber unter Umständen wäre es nicht schlecht dem bisherigen Anbieter und/oder der Telekomm mitzuteilen, dass Du mit 1&1 keinen gültigen Vertrag hast. |
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Pussycat Moderator
Anmeldungsdatum: 02.07.2008 Beiträge: 729 Wohnort: Baden-Württemberg |
Verfasst am: 24.11.2009 14:12 Titel: |
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karaya hat folgendes geschrieben:: | ...außerdem gäbe es so ein allgemeines Recht zum "Testen" gar nicht. |
Das mag schon sein, steht denn dann im Umkehrschluss irgendwo explizit, dass die Leistung nicht getestet oder benutzt werden darf? |
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karaya -DDA-
Anmeldungsdatum: 26.02.2007 Beiträge: 1494
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Verfasst am: 24.11.2009 14:29 Titel: |
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Zitat: | Das mag schon sein, steht denn dann im Umkehrschluss irgendwo explizit, dass die Leistung nicht getestet oder benutzt werden darf? |
Klar "darf" man Dienstleistungen (um die geht es hier) nutzen und dann vom Vertrag zurücktreten bzw. diesen widerrufen, soweit die Vss. für Rüchtritt oder Widerruf gegeben sind.
Man muss sie halt dann bezahlen, siehe §346 Abs.2 Nr.1 BGB.
Ein allgemeines "Testrecht" ist das nicht.
Umkehrschlüsse sind für mich außerdem zu schwierig. So ein Teufelszeug überlass' ich Professoren und Obergerichten. |
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JKaL- raylapa Ambassador JKaL
Anmeldungsdatum: 27.03.2009 Beiträge: 346 Wohnort: Freie Republik Hohenlohe |
Verfasst am: 24.11.2009 16:45 Titel: |
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Zitat: | § 346 Wirkungen des Rücktritts
(1) Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben.
(2) Statt der Rückgewähr oder Herausgabe hat der Schuldner Wertersatz zu leisten, soweit
1. die Rückgewähr oder die Herausgabe nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen ist,
2. er den empfangenen Gegenstand verbraucht, veräußert, belastet, verarbeitet oder umgestaltet hat,
3. der empfangene Gegenstand sich verschlechtert hat oder untergegangen ist; jedoch bleibt die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung außer Betracht.
(…)
Nutzungen sind in § 100 BGB definiert:
§ 100 Nutzungen
Nutzungen sind die Früchte einer Sache oder eines Rechts sowie die Vorteile, welche der Gebrauch der Sache oder des Rechts gewährt.
Da die “Vorteile der Nutzungen” bei vielen Gebrauchsgegenständen nicht zurückgegeben werden können wäre also nach dieser Vorschrift Nutzungsentschädigung zu zahlen. |
[dilettanten-juristerei]
Also könnten meiner Auffassung nach maximal (!) anteilig die monatlichen Kosten für den Zeitraum der tatsächlichen Schaltung fällig werden.
Allerdings stimme ich diversen Vor-postern zu, dass ein unter solchen Umständen geschlossener Vertrag ohne angaben von Gründen innerhalb von 14 Tagen widerrufen werden kann. Der Hinweis auf das Nichtzutreffen Fernabsatzgesetz ist zwar richtig, aber dafür gelten ja die Paragraphen zum sog. Haustürgeschäft. Nice try!
[/dilettanten-juristerei] _________________ Suppose the world was only one of Gods jokes,
would you work any the less to make it a good joke, instead of a bad one?
— George Bernard Shaw —
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karaya -DDA-
Anmeldungsdatum: 26.02.2007 Beiträge: 1494
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Verfasst am: 25.11.2009 11:32 Titel: |
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Zitat: | Also könnten meiner Auffassung nach maximal (!) anteilig die monatlichen Kosten für den Zeitraum der tatsächlichen Schaltung fällig werden.
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Das sollte im Ergebnis hinkommen. Sagen wir mal: Der objektive (mangels besserer Erkenntnisse also wohl der marktübliche) Wert der entsprechenden Dienstleistung.
Allerdings würde ich das nicht aus dem Begriff der "Nutzung" (§100 BGB) herleiten, sondern unmittelbar mit dem Anspruch auf "Wertersatz" gem. §346 Abs.2 begründen.
Das erschließt sich vielleicht, wenn man etwas über die Begrifflichkeit der "Nutzung" meditiert. Trotz der verführerischen Wortähnlichkeit ist das nämlich was anderes als die schlichte "Benutzung" i.S.d. Alltagssprache. §99 sollte man dabei mitlesen.
Gottseidank ist das aber hier nicht wirklich relevant, weil Onkel&bessere Hälfte ja nix von 1&1 benutzt haben. |
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Lord Pommeroy Primary Master
Anmeldungsdatum: 22.09.2006 Beiträge: 427 Wohnort: Berlin |
Verfasst am: 25.11.2009 19:05 Titel: |
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Hier mal eine Info von einem Kölner Rechtsanwalt.
Unter dem Titel "Besondere Vertriebsformen" wurde das Haustürwiderrufsgesetz ebenso wie das Fernabsatzgesetz mit Wirkung zum 01.01.2002 in das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) integriert.
Hier finden Sie die neuen Regelungen zum Haustürgeschäft. Es geht um Verträge, die nicht im Geschäft und nicht durch Versandhandel abgeschlossen wurden. Die Regeln müssen zusammen mit dem Widerrufsrecht und Rückgaberecht und § 312f BGB gelesen werden, der abweichende Vereinbarungen gegenüber einem Verbraucher verbietet. Zuletzt wurden die Regelungen zum 01. August 2002 geändert.
Untertitel 2: Besondere Vertriebsformen
§ 312 Widerrufsrecht bei Haustürgeschäften
(1) Bei einem Vertrag zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher, der eine entgeltliche Leistung zum Gegenstand hat und zu dessen Abschluss der Verbraucher
1. durch mündliche Verhandlungen an seinem Arbeitsplatz oder im Bereich einer Privatwohnung,
2. anlässlich einer vom Unternehmer oder von einem Dritten zumindest auch im Interesse des
Unternehmers durchgeführten Freizeitveranstaltung oder
3. im Anschluss an ein überraschendes Ansprechen in Verkehrsmitteln oder im Bereich
öffentlich zugänglicher Verkehrsflächen bestimmt worden ist (Haustürgeschäft), steht dem Verbraucher ein Widerrufsrecht gemäß § 355 zu. Dem Verbraucher kann anstelle des Widerrufsrechts ein Rückgaberecht nach § 356 eingeräumt werden, wenn zwischen dem Verbraucher und dem Unternehmer im Zusammenhang mit diesem oder einem späteren Geschäft auch eine ständige Verbindung aufrechterhalten werden soll.
(2) Die erforderliche Belehrung über das Widerrufs- oder Rückgaberecht muss auf die Rechtsfolgen des § 357 Abs. 1 und 3 hinweisen.
(3) Das Widerrufs- oder Rückgaberecht besteht unbeschadet anderer Vorschriften nicht bei Versicherungsverträgen oder wenn
1. im Fall von Absatz 1 Nr. 1 die mündlichen Verhandlungen, auf denen der Abschluss des Vertrags beruht, auf vorhergehende Bestellung des Verbrauchers geführt worden sind oder
2. die Leistung bei Abschluss der Verhandlungen sofort erbracht und bezahlt wird und das Entgelt 40 Euro nicht übersteigt oder
3. die Willenserklärung des Verbrauchers von einem Notar beurkundet worden ist. _________________ _____________________
Besser 100 Leichen im Keller als gar kein Spass.
Und klar bleib ich beim SFC |
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onkel Visitor Gold
Anmeldungsdatum: 20.08.2008 Beiträge: 38 Wohnort: Nähe Köln |
Verfasst am: 26.11.2009 11:27 Titel: |
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Denke mir einfach das Sie die Leute unter Druck setzten wollen.
Auf den Schreiben steht geschrieben dass der Wiederruf nur
Statt findet wenn die Verträge unter Verwendung von Fernkommunikationsmittel ab geschlossen wurden aber da wurde der § 312 ausser acht gelassen.
dreist!
Mfg Onkel |
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onkel Visitor Gold
Anmeldungsdatum: 20.08.2008 Beiträge: 38 Wohnort: Nähe Köln |
Verfasst am: 26.11.2009 12:20 Titel: |
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Betrifft: Kündigung
Sehr geehrte Damen und Herren,
auf Ihr Schreiben vom 19.11.09 berufe ich mich auf die Paragraphen(§ 312) Widerrufsrecht bei Haustürgeschäften und (§ 355) Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen.
Im Gespräch mit ihrem Vertreter wurde darauf hingewiesen das ich es mit meinem Mann noch zu klären hätte, daraufhin erklärte er mir dass ich 14 Tage Zeit habe zu kündigen. Ich habe nach der Aussage unterschreiben inkl. Widerrufsbelehrung.
Arglistige Täuschung?
Ich bitte Sie mir die Kündigung zu bestätigen ansonsten werde ich unverzüglich mein Rechtsanwalt
einschalten.
Mit freundlichen Güssen
Gruss Onkel |
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JKaL- raylapa Ambassador JKaL
Anmeldungsdatum: 27.03.2009 Beiträge: 346 Wohnort: Freie Republik Hohenlohe |
Verfasst am: 26.11.2009 14:02 Titel: |
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nicht "Kündigung" schreiben, sondern "Widerruf"
Es wird ja nicht ein bestehender Vertrag gekündigt, sondern einer Willenserklärung widersprochen. Das hat zur Folge, dass der Vertrag gar nicht zustande kommt, also kann man auch nicht kündigen...
[/erbsenzählerei] _________________ Suppose the world was only one of Gods jokes,
would you work any the less to make it a good joke, instead of a bad one?
— George Bernard Shaw —
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karaya -DDA-
Anmeldungsdatum: 26.02.2007 Beiträge: 1494
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Verfasst am: 26.11.2009 14:11 Titel: |
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Zitat: | nicht "Kündigung" schreiben, sondern "Widerruf"
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Richtig! |
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onkel Visitor Gold
Anmeldungsdatum: 20.08.2008 Beiträge: 38 Wohnort: Nähe Köln |
Verfasst am: 17.12.2009 08:13 Titel: |
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Schon fast drei Wochen her und immer noch keine Antwort.
Werd dennen jetzt mal ne frist setzten.
Gruss onkel |
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JKaL- raylapa Ambassador JKaL
Anmeldungsdatum: 27.03.2009 Beiträge: 346 Wohnort: Freie Republik Hohenlohe |
Verfasst am: 17.12.2009 20:55 Titel: |
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nix gehört is im Zweifel besser...
Haste den Widerruf per Einschreiben geschickt? Dann hast Du ja nen Nachweis.
Aber eine Bestätigung würd ich doch auch haben wollen! _________________ Suppose the world was only one of Gods jokes,
would you work any the less to make it a good joke, instead of a bad one?
— George Bernard Shaw —
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