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Rechtslage bei Musikdownloads

 
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Ruhig Blut
Moderator
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Anmeldungsdatum: 05.10.2006
Beiträge: 5327
Wohnort: NRW

 BeitragVerfasst am: 13.07.2009 13:39    Titel: Rechtslage bei Musikdownloads Antworten mit Zitat Back to top

Fand ich eine ganz passable Zusammenfassung (sofern es juristisch stimmt... und die ARAG nicht selbst das finanziert, was sie im ersten Absatz milde anmahnt...)

+++++++++++++++++++++++

ARAG Vebraucherinformation
Düsseldorf, 09. Juli 2009


+++ Herunterladen von Musikdateien im Internet +++

Für jeden, der nach einer Möglichkeit sucht, Musik kostengünstig oder gar kostenlos zu erwerben, stellt sich die Frage, wie man rechtlich legal an sein Ziel kommt. Bekannt ist mittlerweile auch, dass die Musikindustrie Verstöße gegen das Urheberrecht vehement verfolgt. Zudem gibt es auch viele Rechtsanwaltskanzleien, die sich auf Urheberrechtsverstöße spezialisiert haben. Teilweise haftet einigen Kanzleien aber auch der Ruf an, dass sie in großer Stückzahl Privatpersonen abmahnen und mit Schadensersatz bedrohen, die keinen Urheberrechtsverstoß begangen haben. ARAG Experten klären auf was erlaubt ist.

+ Private Sicherheitskopien +
Von eigenen CDs oder DVDs dürfen Kopien für den Privatgebrauch erstellt werden, wenn dadurch ein Kopierschutz nicht umgangen wird. Gibt es einen Kopierschutz, dann sind die Rechte des Urhebers als stärker zu bewerten. Der Grund hierfür ist, dass es an sich kein Recht auf das Herstellen einer Privatkopie gibt. Die Berechtigung, Tonträger digital zu kopieren, findet ihre Grenzen in den Kopierschutzmaßnahmen des Urhebers. Daneben werden Musikdateien zum Download im Internet angeboten. Dies ist rechtlich mitunter allerdings sehr problematisch und kann eine Abmahnung des Urhebers mit einer entsprechenden Schadensersatzforderung nach sich ziehen. Seltener kommt es zu strafrechtlichen Verfahren. Meist werden diese bereits durch die Staatsanwaltschaft im Vorfeld der gerichtlichen Verhandlung eingestellt.

+ Download von urheberrechtlich geschützter Musik +
Neben den offiziellen Seiten, auf denen ein Musikdownload angeboten wird, gibt es auch Seiten, die urheberrechtlich geschützte Musik „inoffiziell“ anbieten. Diese Musikstücke haben die berechtigten Urheber nicht zum Herunterladen freigegeben. Musikstücke, die die urheberrechtlich Berechtigten, d. h. die Künstler oder die Plattenfirma, freigegeben haben, dürfen heruntergeladen werden. Das ist urheberrechtlich unbedenklich. Manche Internetseiten enthalten sowohl legale als auch illegale Musikstücke, die man nicht immer ohne Weiteres unterscheiden kann. Nach dem geltenden Urheberrecht ist es natürlich nicht erlaubt, nicht freigegebene Werke herunterzuladen.

+ Problem: Filesharing +
Außer der Möglichkeit, Musikdateien aus dem Internet direkt herunterzuladen gibt es auch diejenige, dass man von den PCs anderer User das gewünschte Musikstück downloadet. Damit ermöglicht man es, potentiell jedem User, der die gleiche spezielle Software auch auf seinem PC installiert hat, sich die Musikdateien, die man heruntergeladen hat, vom eigenen, häuslichen PC herunterzuladen. Mit der Gesetzesänderung zum 1. Januar 2008 ist jedoch geklärt, dass nach § 53 UrhG nun weder offensichtlich rechtswidrige Angebote aus Internet-Tauschbörsen herunterladen werden dürfen, noch illegale Privatkopien vervielfältigt werden dürfen. Rechtswidrig hergestellte Vorlagen dürfen nicht mehr heruntergeladen werden. Keine Privatperson besitzt das Recht, eine solche Musikdatei im Internet zu verbreiten. Hat man eine Musikdatei legal heruntergeladen, darf man Privatkopien hiervon herstellen. Zu dem derzeit anerkannten privaten Personenkreis gehören neben Familienmitgliedern auch Freunde. Die höchstzulässige Anzahl von Privatkopien liegt bei sieben. Stellt man MP3-Dateien ins Netz, muss gewährleistet sein, dass eben nur dieser Personenkreis Zugang dazu hat. Stellt man dies nicht sicher, verstößt man gegen § 53 Abs. 1 UrhG. Wandelt man eine Musikdatei auf einer CD in eine MP3-Datei, wird diese Datei nicht zu Software, sondern bleibt urheberrechtlich als „Musikwerk“ geschützt nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 UrhG.


Download des Texes:
http://www.arag.de/thema-recht/rechtstipps-und-urteile/internet-und-computer
 
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